| Finanzamt haftet für schlecht informierte Mitarbeiter |
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Entscheidungsbefugte Finanzbeamte müssen sich zeitnah über Änderungen in der Rechtsprechung informieren. Dies sei besonders wichtig, wenn die aktuelle Rechtsprechung der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht. Im strittigen Fall hatte ein Sachbearbeiter knapp zwei Monate nach Veröffentlichung eines Urteils den Steuerbescheid noch auf Grundlage der alten Verwaltungspraxis ausgestellt. Der Sachbearbeiter war nicht durch Zeitschriftenumlauf oder Dienstbesprechung über die neue Rechtsprechung informiert worden. Hierbei handelt es sich dennoch um eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, und das Finanzamt haftet für die entstandenen Schäden. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Steuerberatungskosten. Der § 839 BGB bezieht sich nicht auf eine einzelne Person, sondern auf die Behörde insgesamt. Ein schlecht funktionierender Verwaltungsapparat kann so nicht als Entschuldigung für Unkenntnis einzelner Sachbearbeiter herangezogen werden. Bei Behörden, die selbst vollstreckbare Titel ausstellen, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Urteil des OLG Koblenz

Letzte Änderung: 10:56 11/08 2005
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